Allgemeine Geschäfts­bedingungen
AYO Technologies GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen der Firma Ayo Technologies GmbH, Königsbrücker Str. 61, 01099 Dresden, (im Folgenden: Ayo Technologies GmbH) und dem Auftraggeber wie auch dessen Rechtsnachfolgern.

(2) Die Ayo Technologies GmbH erbringt ihre Dienste, Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Vertragspartner können nur Unternehmer werden, d.h. Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handeln. Die Ayo Technologies GmbH ist daher berechtigt, entsprechende Nachweise vom Auftraggeber zu verlangen.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Die Ayo Technologies GmbH erbringt unterschiedliche Dienstleistungen im Online-Bereich.

(2) Den genauen Vertragsgegenstand bestimmen die Parteien individualvertraglich im Rahmen eines konkreten Angebots, das die Ayo Technologies GmbH dem Auftragnehmer unterbreitet (im nachfolgenden „Auftrag“ genannt)

§ 3 Vertragsschluss

Die Ayo Technologies GmbH unterbreitet dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer dieses Angebot - schriftlich oder mündlich - annimmt.

§ 4 Vergütung der Leistungen

(1) Die Vergütung für die Leistungen der Ayo Technologies GmbH vereinbaren die Parteien individualvertraglich im Rahmen des Auftrags.

(2) Die Ayo Technologies GmbH rechnet ihre Leistungen zum Ende eines jeden Monats ab.

§ 5 Pflichten der Ayo Technologies GmbH

(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass im Online-Bereich überwiegend keine exakten Vorgaben der Suchmaschinen-Betreiber und Portal-Betreiber existieren, sondern lediglich Empfehlungen, Hinweise und Richtlinien ausgesprochen werden.

(2) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarten Ziele von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, die nicht alle beeinflussbar sind. Insofern kann die Ayo Technologies GmbH für eine konkrete Positionierung bzw. Platzierung keine Gewähr und keine Garantie übernehmen.

§ 6 Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, sämtliche Handlungen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung der Ayo Technologies GmbH erforderlich sind, auf ein erstes Anfordern hin auszuführen. Welche Handlungen des Auftraggebers genau für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind, ist im Einzelfall von der Ayo Technologies GmbH zu bestimmen.

(2) Sollte der Auftraggeber die von ihm eingeforderten Handlungen nicht vornehmen oder deren Vornahme verweigern, ist die Ayo Technologies GmbH nicht zur Erbringung der Leistung verpflichtet, für die die Mitwirkungshandlung des Auftraggebers erforderlich ist. Hierdurch verliert die Ayo Technologies GmbH jedoch nicht ihren Vergütungsanspruch für die Leistung. Zudem haftet die Ayo Technologies GmbH nicht für die Schäden, die durch die fehlende Mitwirkungshandlung des Auftraggebers entstehen.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber erhält an den von der Ayo Technologies GmbH erbrachten Leistungen ein sachlich und räumlich uneingeschränktes, zeitlich unbefristetes einfaches Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar.

(2) Das Recht zur Bearbeitung wird nicht mit eingeräumt.

§ 8 Hardware

(1) Bei bestimmten Arten von Aufträgen stellt die Ayo Technologies GmbH dem Auftraggeber Hardware zur Verfügung, damit der Auftraggeber die angebotene Dienstleistung nutzen kann.

(2) Die Hardware wird dem Auftraggeber leihweise für die Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Ayo Technologies GmbH. Nach Ende der Vertragslaufzeit hat der Auftraggeber die nicht mehr benötigte Hardware innerhalb von 30 Tagen an die Ayo Technologies GmbH zurückzusenden. Sollte die Hardware nicht rechtzeitig bei der Ayo Technologies GmbH eingehen, wird die Ayo Technologies GmbH dem Auftraggeber den Warenwert der Hardware in Rechnung stellen.

(3) Die Ayo Technologies GmbH übersendet dem Auftraggeber die Hardware per Post. Die Einrichtung und Installation der Hardware hat der Auftraggeber eigenständig vorzunehmen. Um eine ordnungsgemäße Installation zu gewährleisten, erhält der Auftraggeber eine schriftliche Anleitung. Der Auftraggeber hat sich zwingend an diese Anleitung zu halten. Hält sich der Auftraggeber nicht an diese Anleitung und wird hierdurch die Erbringung der Dienstleistung gestört bzw. unmöglich gemacht, trifft die Ayo Technologies GmbH keinerlei Verantwortlichkeit.

§ 9 Haftung / Gewährleistung

(1) Da seitens der Suchmaschinen-Betreiber und Portal-Betreiber keine exakten Vorgaben existieren, besteht die sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass einzelne Maßnahmen der Ayo Technologies GmbH zu einem Ausschluss des Auftraggebers von der jeweiligen Internet-Plattform des Portal-Betreibers führen können. Eine Haftung der Ayo Technologies GmbH in diesen Fällen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Ausschluss basiert auf einer schuldhaften, objektiv fehlerhaften Leistung der Ayo Technologies GmbH.

(2) Die Ayo Technologies GmbH unterhält für ihren Dienst ein ständig überwachtes System. Bei ordnungsgemäß laufendem System ist eine jederzeitige Nutzung der Dienste der Ayo Technologies GmbH gewährleistet. Die Ayo Technologies GmbH gewährleistet insoweit eine Verfügbarkeit seiner Dienste von 98 % im Jahresdurchschnitt. Ausgenommen ist die Nichterreichbarkeit der Dienste, die durch höhere Gewalt oder technisch bedingt verursacht wurde und nicht im Einflussbereich der Ayo Technologies GmbH liegen.

(3) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Ayo Technologies GmbH lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Ayo Technologies GmbH, ihrer Mitarbeiter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

(4) Die Haftung ist, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, der Verletzung einer Kardinalspflicht oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch die Ayo Technologies GmbH, ihrer Mitarbeiter oder ihrer Erfüllungsgehilfen auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.

(5) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Die Ayo Technologies GmbH verpflichtet sich, sämtliche Informationen, Daten und Unterlagen des Auftraggebers, die ihr im Rahmen der Tätigkeit mündlich, schriftlich oder elektronisch bekannt werden (vertrauliche Informationen) geheim zu halten, insbesondere nicht Dritten preis zu geben und sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber an Dritte weiter gegeben werden.

(2) Die Ayo Technologies GmbH ist weiter verpflichtet, die vertraulichen Informationen nur für Zwecke der Zusammenarbeit zu verwenden.

(3) Sollte die Ayo Technologies GmbH (etwa durch gesetzliche Verpflichtung, gerichtliche oder behördliche Anordnung) rechtlich gezwungen sein, vertrauliche Informationen Dritten zu offenbaren, so hat die Ayo Technologies GmbH den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Ayo Technologies GmbH ist verpflichtet, alle ihr im Rahmen dieses Auftrags zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und sicher zu stellen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können.

§ 11 Vertragslaufzeit / Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei jederzeit gekündigt werden.

(2) Die genaue Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem individualvertraglich vereinbarten Auftrag.

§ 12 Whitelabel

(1) Es besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit, die Leistungen der Ayo Technologies GmbH in Form des sogenannten Whitelabels gegenüber eigenen Kunden anzubieten. In einem solchen Fall tritt der Auftraggeber im Außenverhältnis gegenüber seinen Kunden als Erbringer der Dienstleistung auf. Die Ayo Technologies GmbH schließt mit dem Kunden des Auftraggebers keinen Vertrag ab, sondern wird lediglich als Subunternehmer für den Auftragnehmer im Verhältnis gegenüber seinem Kunden tätig. Es obliegt allein dem Auftraggeber, im Verhältnis zu seinem Kunden sämtliche rechtlichen Vorschriften (insb. Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht) einzuhalten.

(2) Wünscht der Auftraggeber ein solches Whitelabel-Verhältnis, bedarf es hierzu einer ausdrücklichen, gesonderten Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Ayo Technologies GmbH.

(3) Für den Whitelabel-Vertrag fällt neben der in § 4 geregelten Vergütung ein gesondertes Entgelt an. Die Parteien vereinbaren individualvertraglich im Rahmen des Auftrags die konkrete Höhe.

(4) Abweichend von § 7 ist der Auftraggeber berechtigt, seinen eigenen Kunden die entsprechenden einfachen Nutzungsrechte zeitlich befristet bis zum Ende des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und der Ayo Technologies GmbH einzuräumen.

(5) Abweichend von § 8 ist der Auftraggeber berechtigt, die übersandte Hardware leihweise seinen eigenen Kunden zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch versendet die Ayo Technologies GmbH die Hardware direkt an den Kunden des Auftraggebers.

(6) Sollte es zu einer Rechtsverletzung oder Schädigung durch den Kunden des Auftraggebers kommen, haftet der Auftraggeber gegenüber der Ayo Technologies GmbH für dieses Verhalten in vollem Umfang.

§ 13 Änderungen, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Gerichtsstand für die sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von der Ayo Technologies GmbH, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


Dresden, Juni 2018